VEREIN

Unsere Statuten

Der Verein Freunde der Dampfschifffahrt Thuner- und Brienzersee setzt sich ein, die Raddampfer «Blümlisalp» und «Lötschberg»  sowie des Schraubendampfers «Spiez» zu erhalten.

Verein zur Erhaltung der Raddampfer «Blümlisalp» und «Lötschberg»  sowie des Schraubendampfers «Spiez».

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Freunde der Dampfschifffahrt Thuner- und Brienzersee“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Thun.

Art. 2 Zweck

Der Verein hat zum Zweck, die Dampfschifffahrt auf dem Thuner- und Brienzersee zu fördern und zu erhalten. Insbesondere strebt der Verein an, die beiden noch bestehenden bernischen Raddampfer DS Blümlisalp und DS Lötschberg sowie den Schraubendampfer DS Spiez so lange als möglich fahrtüchtig und in Betrieb zu halten. Der Verein verfolgt explizit das Ziel, dass die Raddampfer langfristig fahrplanmässig und somit für die breite Öffentlichkeit eingesetzt werden. Der Vereinszweck soll durch folgende Massnahmen erreicht werden:

  • Beschaffung von finanziellen Mitteln für Verbesserungen an den Schiffen und an der Infrastruktur, die über den normalen Unterhalt hinausgehen. Dabei sind denkmalpflegerische Grundsätze zu berücksichtigen.
  • Aufklärung der Bevölkerung über den historischen, kulturellen und touristischen Wert der Dampfschiffe.
  • Werbung für Dampferfahrten durch geeignete Massnahmen.
  • Verhandlungen mit den Eigentümern der beiden Dampfschiffe.
  • Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen im In- und Ausland.
  • Der Verein versteht sich als eine der Genossenschaft Vaporama nahestehende Gönnerorganisation. Es wird eine enge Zusammenarbeit zwischen der Genossenschaft und dem Förderverein angestrebt.

Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Art. 4 Mittelbeschaffung

Der Verein beschafft sich seine Mittel:

  • aus Mitgliederbeiträgen, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
  • aus freiwilligen Beiträgen im Rahmen von Finanzaktionen, die von Fall zu Fall von den Organen des Vereins beschlossen werden.
  • aus Gönnerbeiträgen.

Art. 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung der Mitglieder
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 6 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist zuständig für folgende Geschäfte und wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen oder wenn 20% der Mitglieder es verlangen:

  • Wahl des Präsidiums, des Vizepräsidiums, des Sekretariats und des Kassieramtes
  • Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Kontrollstelle
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des jährlichen Voranschlags
  • Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung
  • Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins

Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor der Versammlung. Über nichttraktandierte Geschäfte kann die Versammlung keine Beschlüsse fassen. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

Art. 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium, dem Sekretariat, dem Kassieramt und mindestens einem weiteren Mitglied. Soweit nicht von der
Generalversammlung gewählt, konstituiert er sich selbst. Er bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor, vertritt den Verein gegen aussen und führt dessen Geschäfte im Rahmen des Tätigkeitsprogrammes und des Voranschlages. Er ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung oder der
Revisionsstelle übertragen sind. Er stellt die Verbindung und die Koordination der Tätigkeiten des Vereins mit den Eigentümern der Raddampfer
DS Blümlisalp und DS Lötschberg sowie des Schraubendampfers DS Spiez sicher.

Art. 8 Beschlussfassung / Zeichnungsbefugnis

Für Beschlussfassungen des Vorstandes ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

Art. 9 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

Art. 10 Amtsdauer

Vorstand und Kontrollstelle werden für eine dreijährige Amtsdauer gewählt. Sie sind wieder wählbar. Ersatzwahlen vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit gelten für den Rest der laufenden Wahlperiode.

Art. 11 Vermögen

Die Mitglieder haben kein Recht auf das Vermögen des Vereins. Sie haften nicht persönlich für die Verpflichtungen des Vereins.

Art. 12 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung nötig. Das bei Auflösung noch vorhandene Vereinsvermögen muss einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zukommen.

Art. 13 Weitere Bestimmungen

Im übrigen gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch. Diese Statuten ersetzen die an der Gründungsversammlung vom 12. August 1993 genehmigten und am 25. Mai 2002 ergänzten Statuten.

Genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 28. Mai 2005 auf dem Dampfschiff Blümlisalp.

Der Präsident, Gerhard Schmid

Der Vize-Präsident, David A. Beeler

Statuten herunterladen

Hier stehen Ihnen die Statuen als PDF zum Download zur Verfügung.

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